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Wir sind umgezogen! Sie finden uns ab sofort im Schückingweg 13 (50m rechts). 

Selbst bestimmen, wer für Sie handelt

Vorsorgerecht

Ein Unfall, eine schwere Erkrankung oder das Nachlassen der Kräfte im Alter kann jeden treffen. Wer dann nicht mehr selbst entscheiden kann, braucht eine Person, die für ihn handelt. Viele gehen davon aus, dass Ehepartner oder Kinder dies automatisch dürfen.

Das ist ein Irrtum: Ohne Vollmacht bestellt das Betreuungsgericht in der Regel einen rechtlichen Betreuer. Mit einer rechtzeitig errichteten Vorsorge bestimmen Sie selbst, wer Ihre Angelegenheiten regelt und
welche Wünsche dabei gelten. Notar Dr. Alexander Krause berät Sie persönlich und gestaltet Ihre Vorsorgeurkunden passend zu Ihrer Lebenssituation.

Landwirtschaft
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Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht ermächtigen Sie eine oder mehrere Vertrauenspersonen, Sie in allen oder in einzelnen Angelegenheiten zu vertreten. Das kann etwa Bankgeschäfte, Behördenangelegenheiten, Verträge mit Pflegeeinrichtungen, Gesundheitsfragen und die Bestimmung des Aufenthalts umfassen. Eine wirksame Vorsorgevollmacht macht eine gerichtliche Betreuung in aller Regel entbehrlich.


Warum eine notarielle Vorsorgevollmacht?

  • Grundbesitz: Für Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt, etwa den Verkauf oder die
    Belastung einer Immobilie, reicht eine privatschriftliche Vollmacht nicht aus.
  • Akzeptanz: Banken, Behörden und Versicherungen erkennen notarielle Vollmachten in der Praxis
    deutlich problemloser an.
  • Beweiskraft: Der Notar überzeugt sich von Ihrer Identität und Ihrer Geschäftsfähigkeit. Das beugt
    späteren Zweifeln an der Wirksamkeit vor.
  • Sicherheit: Die Urschrift bleibt beim Notar. Geht eine Ausfertigung verloren, kann jederzeit eine neue erteilt werden.
  • Beratung: Wir klären mit Ihnen, wem Sie welche Befugnisse einräumen und wie Missbrauch
    wirksam vorgebeugt werden kann.


Vorsorge für Landwirte und Unternehmer
Für Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs oder Unternehmens ist Vorsorge besonders wichtig. Fällt der Betriebsleiter aus, müssen Löhne gezahlt, Tiere versorgt, Verträge erfüllt und Entscheidungen getroffen werden – oft sofort. Eine auf den Betrieb zugeschnittene Vollmacht stellt sicher, dass der Betrieb ohne Unterbrechung weitergeführt werden kann. Bei Gesellschaften stimmen wir die Vollmacht auf den Gesellschaftsvertrag ab.

Ehegattennotvertretungsrecht – kein Ersatz für eine Vollmacht
Seit 2023 dürfen sich Ehegatten in einer akuten gesundheitlichen Notsituation gegenseitig vertreten. Dieses Notvertretungsrecht ist jedoch auf Gesundheitsangelegenheiten beschränkt und gilt nur für höchstens sechs Monate. Bankgeschäfte, Immobilien oder Verträge sind davon nicht erfasst. Eine Vorsorgevollmacht bleibt daher auch für Verheiratete unverzichtbar.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen, wenn Sie sich selbst nicht mehr äußern können – etwa zu lebenserhaltenden Maßnahmen, künstlicher Ernährung oder Wiederbelebung. Ärzte und Bevollmächtigte sind an eine wirksame Patientenverfügung gebunden.


Wichtig ist, dass die Patientenverfügung konkret formuliert ist. Allgemeine Aussagen wie „keine Apparatemedizin“ reichen nach der Rechtsprechung nicht aus. Wir helfen Ihnen, Ihre Wünsche klar und verbindlich festzuhalten, und verbinden die Patientenverfügung auf Wunsch mit Ihrer Vorsorgevollmacht. Für die medizinischen Fragen empfiehlt sich ergänzend ein Gespräch mit Ihrem
Hausarzt.

Landwirtschaft
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Betreuungsverfügung

Möchten Sie niemandem eine umfassende Vollmacht erteilen oder soll für den Fall vorgesorgt werden, dass eine Vollmacht nicht ausreicht, können Sie in einer Betreuungsverfügung festlegen, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll – und wen ausdrücklich nicht. Auch Wünsche zur Lebensführung, etwa zum Verbleib in der eigenen Wohnung, können Sie dort festhalten. Das Betreuungsgericht ist an diese Wünsche grundsätzlich gebunden.

Zentrales Vorsorgeregister

Damit Ihre Vorsorge im Ernstfall auch gefunden wird, registrieren wir Ihre Urkunde auf Wunsch im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Die Betreuungsgerichte fragen dieses Register ab, bevor sie einen Betreuer bestellen. So wird sichergestellt, dass Ihre Vertrauensperson zum Zug kommt und Ihre Wünsche beachtet werden.

Notare sowie andere institutionelle Nutzer können seit dem 01.10.2026 neben den bisherigen Registrierungsdaten eine elektronische oder elektronisch beglaubigte Abschrift von Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegen. Betreuungsgerichte und behandelnde Ärztinnen und Ärzte können damit im Vorsorgefall nicht nur feststellen, dass eine Verfügung existiert, sondern – bei hinterlegter Abschrift – deren Inhalt unmittelbar einsehen. Das stärkt das Selbstbestimmungsrecht der Vorsorgenden und erleichtert gerichtliche und medizinische Entscheidungen in eilbedürftigen Situationen.

Häufige Fragen zum Vorsorgerecht

1. Ab wann sollte ich eine Vorsorgevollmacht erteilen?

So früh wie möglich. Eine Vollmacht kann nur erteilt werden, solange Sie geschäftsfähig sind. Gerade junge Menschen unterschätzen das Risiko eines Unfalls.

2. Kann ich die Vollmacht widerrufen oder ändern?

Ja, jederzeit, solange Sie geschäftsfähig sind. Wir beraten Sie, wie ein Widerruf wirksam umgesetzt wird, etwa durch Rückforderung der Ausfertigungen.

3. Kann ich mehrere Personen bevollmächtigen?

Ja. Sie können mehrere Personen einzeln oder gemeinsam bevollmächtigen und auch Ersatzbevollmächtigte benennen. Wir besprechen mit Ihnen, welche Lösung im Alltag praktikabel ist.

4. Was kostet eine notarielle Vorsorgevollmacht?

Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und hängen von Ihrem Vermögen ab. Sie sind gesetzlich gedeckelt. Gern nennen wir Ihnen die voraussichtlichen Kosten vorab.

5. Kommt der Notar auch zu mir nach Hause oder ins Krankenhaus?

Ja, wenn Sie das Notariat nicht aufsuchen können, ist eine Beurkundung auch bei Ihnen zu Hause, im Krankenhaus oder im Pflegeheim möglich. Sprechen Sie uns an.