
Häufig gestellte Fragen
Allgemeines
In einem ersten Beratungsgespräch erläutern Sie dem Notar ihr Anliegen und stellen die offenen Fragen. Der Notar erörtert daraufhin, welche rechtlichen Möglichkeiten in ihrem Fall bestehen und wie dies rechtlich am besten umgesetzt werden kann. Daraufhin wird für Ihr Anliegen die zutreffende Rechtsgestaltung vorgeschlagen und Ihnen vom Notar erläutern. Dazu aufkommende Fragen werden vom Notar beantwortet. Um die bestmögliche Lösung für ihr Anliegen zur finden werden hier auch Kompromisse oder Alternativen besprochen.
Nach dem Beratungsgespräch erhalten Sie den Entwurf des Urkundentextes, der auf ihr Anliegen und ihren Fall zugeschnitten ist. Wenn Fragen oder Anmerkungen bestehen, nehmen Sie Kontakt mit uns auf, damit alle offenen Fragen erklärt werden können. Falls notwendig, wird der Entwurf ergänzt oder abgeändert. Diesen neuen Entwurf lassen wir Ihnen dann erneut zukommen.
Da Beurkundungen wesentliche Lebensentscheidungen beinhalten, raten wir Ihnen, Zeit zu nehmen, die Urkunde zu prüfen.
Beim Abschluss eines Immobilienkaufvertrages haben Sie als Verbraucher gesetzlich mindestens zwei Wochen Zeit, den Entwurf vor der Beurkundung zu prüfen. Die Einhaltung dieser Frist ist vom Notar zu prüfen.
Grundstückskaufvertrag
Ein Grundstückskaufvertrag ist nur dann rechtswirksam, wenn er von einer Notarin oder einem Notar beurkundet wird. Damit soll sichergestellt werden, dass beide Parteien rechtlich aufgeklärt werden und der Vertrag ausgewogen gestaltet ist.
In der Regel werden folgende Unterlagen benötigt:
- Personalausweis oder Reisepass
- Aktueller Grundbuchauszug (wird meist vom Notar eingeholt)
- Bauunterlagen oder Teilungserklärungen, falls relevant
- Finanzierungsbestätigung der Bank (sofern bereits vorhanden)
- Steuer-ID
Je nach Fall können weitere Dokumente erforderlich sein, diese werden dann von uns angefragt.
Die Nutzung richtet sich nach der vertraglich vereinbarten Übergabe. Meist erfolgt diese nach Zahlung des Kaufpreises. Ab diesem Zeitpunkt gehen auch Gefahr, Nutzen, Lasten und Versicherungen auf den Käufer über.
In der Regel trägt der Käufer die Notar- und Grundbuchkosten, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.
Sie werden rechtlich erst Eigentümer, wenn Sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind. Dies erfolgt erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung und Vorliegen aller notwendigen Unterlagen und Genehmigungen.
Grundsätzlich ja. Wenn Sie verhindert sind, kann eine andere Person mit einer notariell beglaubigten Vollmacht für Sie erscheinen. In manchen Fällen sind auch Genehmigungen im Nachgang möglich.
Erbrecht
Ein handschriftliches Testament muss vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein — Fehler führen schnell zur Unwirksamkeit.
Ein notarielles Testament wird rechtssicher formuliert, beurkundet und im Register erfasst. Im Erbfall wird oft kein Erbschein benötigt, was Zeit und Kosten spart.
Ein Erbvertrag ist eine bindende Vereinbarung über die Erbfolge zwischen mindestens zwei Personen. Er eignet sich z. B. für unverheiratete Paare oder wenn verbindliche Zusagen gemacht werden sollen. Er muss notariell beurkundet werden.
In vielen Fällen: nein. Ein notarielles Testament dient häufig als ausreichender Nachweis gegenüber Banken und Behörden. Ein Erbschein ist nur erforderlich, wenn besondere Nachweise verlangt werden.
Ja, jederzeit. Änderungen oder Widerrufe müssen jedoch ebenfalls notariell erfolgen. Bei gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen können Bindungswirkungen bestehen.
Pflichtteilsberechtigt sind bestimmte enge Angehörige (z. B. Kinder oder Ehegatten). Sie haben Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Geld. Ein vollständiger Ausschluss ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich.
Ja. Durch Testament oder Erbvertrag kann jede Person von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Pflichtteilsansprüche bleiben jedoch bestehen, sofern kein Entziehungsgrund nach dem Gesetz vorliegt.
Dann greift die gesetzliche Erbfolge. Diese richtet sich nach Verwandtschaftsgraden und dem Familienstand. Die gesetzliche Erbfolge entspricht jedoch nicht immer dem persönlichen Wunsch.
Die gesetzlichen Erben sind in Ordnungen eingeteilt:
- Ordnung: Kinder und deren Nachkommen
- Ordnung: Eltern und deren Nachkommen
- Ordnung: Großeltern und deren Nachkommen
Ehegatten erben zusätzlich je nach Güterstand und Ordnung der Verwandten.
Dies hängt vom Umfang des Nachlasses und den benötigten Unterlagen ab. Die Erstellung eines Erbscheins dauert meistens mehrere Wochen bis Monate. Die Eröffnung eines notariellen Testaments erfolgt jedoch zeitnah durch das Nachlassgericht.
Typische Unterlagen sind:
- Sterbeurkunde
- Personalausweise der Erben
- Testament oder Erbvertrag (falls vorhanden)
- Familienstammbuch oder Personenstandsurkunden
- Nachweise über Vermögenswerte (Konten, Immobilien, Wertpapiere)
Eine individuelle Beratung beim Notar hilft, klare und rechtssichere Regelungen zu treffen. Dazu gehören Vermächtnisse, Teilungsanordnungen, Testamentsvollstreckung oder Schenkungen zu Lebzeiten.
Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung an eine bestimmte Person, ohne sie als Erben einzusetzen. Vermächtnisnehmer erhalten einen Anspruch gegen die Erben, z. B. auf einen Geldbetrag oder einen Gegenstand.
Ein Testamentsvollstrecker kann sicherstellen, dass der Nachlass geordnet verteilt wird — besonders hilfreich bei minderjährigen Erben, Patchworkfamilien oder komplexem Vermögen.
Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine oder mehrere Vertrauenspersonen, die für Sie handeln dürfen, wenn Sie selbst aufgrund von Krankheit, Unfall oder Alter nicht mehr entscheidungsfähig sind. Die Vollmacht umfasst meist Bereiche wie Vermögen, Gesundheit, Aufenthalt und Behördenangelegenheiten.
Mit einer Patientenverfügung legen Sie verbindlich fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können. Dies betrifft z. B. lebenserhaltende Maßnahmen, künstliche Ernährung oder Schmerzbehandlung.
- Vorsorgevollmacht: Bestimmt, wer Entscheidungen für Sie trifft.
- Patientenverfügung: Bestimmt, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen.
Beide Dokumente ergänzen sich ideal und sollten gemeinsam erstellt werden.
Bevollmächtigte sollten vertrauenswürdig, zuverlässig und in der Lage sein, Ihren Willen durchzusetzen. Häufig werden Partner, Kinder oder enge Freunde gewählt. Eine Person kann alleine oder zusammen mit weiteren Bevollmächtigten handeln.
Ja. Sie können mehrere Personen einsetzen, entweder mit Einzelvertretungsbefugnis oder so, dass sie gemeinsam handeln müssen. Der Notar berät Sie hierzu ausführlich.
Ja, jederzeit – solange Sie geschäftsfähig sind. Änderungen sollten aus Gründen der Rechtssicherheit ebenfalls notariell erfolgen.
Der Notar übernimmt auf Wunsch die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Dies stellt sicher, dass das Betreuungsgericht im Ernstfall sofort von Ihrer Vorsorge weiß.
Eine Betreuungsverfügung wird dann relevant, wenn trotz Vollmacht eine gerichtliche Betreuung nötig wird. Hier können Sie festlegen, wen das Gericht als Betreuer einsetzen soll. Sie kann eine Vorsorgevollmacht sinnvoll ergänzen.
Ohne Vollmacht kann niemand automatisch für Sie handeln – auch Ehepartner oder Kinder nicht. Das Betreuungsgericht bestellt dann einen rechtlichen Betreuer, was Zeit kostet und nicht immer Ihrem Wunsch entspricht.
In der Regel:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Angaben zu gewünschten Bevollmächtigten
- Eventuelle Vorerkrankungen, Wünsche oder Vorformulierungen (freiwillig)
Der Notar hilft bei der rechtssicheren Formulierung aller Inhalte.
Der Notar klärt über rechtliche Möglichkeiten auf. Medizinische Fragen können Sie zusätzlich mit dem Hausarzt oder Fachärzten besprechen. Die Verfügung sollte klar, konkret und medizinisch korrekt formuliert sein.